Gesetze, Gesetzestexte, Rechtsprechung, europäisches, deutsches und baden-württembergisches Recht
Bewertung:Schiedsurteil: Die schnelle und effektive Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit
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Bewertung:Ordentliche Gerichtsbarkeit Land Brandenburg
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Bewertung:Die Blutgerichtsbarkeit, auch als ius gladii, Blutbann, Hochgerichtsbarkeit, Halsgerichtsbarkeit oder Grafschafts-/Vogteirecht bekannt, war im Mittelalter im Heiligen Römischen Reich die peinliche Gerichtsbarkeit über Straftaten, die mit Verstümmelungen oder mit dem Tode bestraft werden konnten, also blutige Strafen waren. Dies waren vor allem Straftaten wie Raub und Mord, Diebstahl, sexuelle Belästigung, Notzucht, homosexueller Geschlechtsverkehr, Hexerei oder Zauberei und Kindesmord. Die Hinrichtungsformen bei einem Todesurteil unterschieden sich jeweils nach dem Verbrechen sowie nach der Person des Verbrechers.
weiterlesenGerichtsbarkeit bezeichnet einerseits Gerichte, die der Rechtsprechung oder der sonstigen Rechtspflege dienen, und andererseits die Verwirklichung der Rechtsordnung durch eben genanntes. ''Zur Struktur der Gerichtsbarkeit heute siehe Hauptartikel Rechtsweg.'' Historisch waren die hohe und niedere Gerichtsbarkeit der weltlichen Gewalten zu unterscheiden.
weiterlesenDie Niedere Gerichtsbarkeit ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Recht. Die niedere Gerichtsbarkeit befasste sich in der Regel mit geringeren Delikten des Alltags, die mit Geldbußen oder leichteren Leibstrafen sühnbar waren. Zu denen gehörte der Pranger, das Tragen des Lästersteins, der Schandpfahl. Diese fallen unter die Rubrik Ehrenstrafen. Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit waren zumeist Angehörige der Landstände, Adlige, geistliche Stifter oder die Räte der landesunmittelbaren Städte. Über die Untertanen auf seinen Kammergütern übte der Landesherr bzw.
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